Modern geben sich Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Für die Revision des Epidemiengesetzes liess das BAG unser Gesundheitswesen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der „Organisation for Economic Co-operation and Development“ (OECD) analysieren und sich von der WHO Vorschläge für die Gesetzesrevision unterbreiten. In der Folge macht sich das schweizerische Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Definition von Gesundheit usw. der WHO zu eigen.
Der Bundesrat fühlt sich nicht mehr dem Volk, dafür umsomehr den Richtlinien und Standards internationaler Organisationen, z.B. den sexuellen und reproduktiven Rechten der UN-Charta verpflichtet. Auf Betreiben des BAG hat die Schweiz die Yogyakarta-Prinzipien unterzeichnet. Diese 29 Gender-Prinzipien vom 23. März 2007 wollen die Menschenrechte auf die freie sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität angewendet wissen.
Damit wird unser Recht vom Volk unbemerkt internationalen Normen unterstellt. Die Freiheit und Unabhängigkeit, die unsere Väter mit ihrem Blut erkämpft haben, gilt zunehmend nichts mehr. International soll der moderne Mensch denken!
Nachfolgend sind die lesenswertesten Aussagen zum Thema Gender aus dem Dokument über die Prinzipien der Yogyakarta zusammengefasst:
Die Yogyakarta-Prinzipien wenden mit 29 Prinzipien die Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität an. Sie sollen angewandt werden in Fällen einer möglichen Verletzung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgene, zusammengefasst LGBT. Sie wurden am 23. März 2007 von international anerkannten Menschenrechtlern im indonesischen Yogyakarta veröffentlicht.
Folgende Staaten setzen sich besonders für die Prinzipien der Yogyakarta ein:
- Argentinien
- Brasilien
- Dänemark
- Niederlande
- Norwegen
- Schweden
- Schweiz
- Tschechische Republik
- Uruguay
1 Der Begriff „sexuelle Orientierung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts oder mehr als einen Geschlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen.
2 Unter „geschlechtlicher Identität“ versteht man das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.
Der Begriff „Geschlecht“ wird in unserer Übersetzung für die im Original verwendeten Begriffe „sex“ und „gender“ gleichermaßen verwendet. Da es für diese Termini im Deutschen keine Entsprechungen gibt, die den Bedeutungsunterschied – „sex“ bezeichnet gemeinhin das biologische, „gender“ das soziale Geschlecht – treffend fassen, haben wir im Folgenden den der Übersetzung jeweils zugrundeliegenden Begriff in Klammern dem deutschen Wort beigefügt. Bei den Begriffen „sexuelle Orientierung“ (für „sexual orientation“) und „geschlechtliche Identität“ (für „gender identity“) ist dies nicht mehr im Einzelnen aufgeführt.
Prinzip 1 Das Recht auf universellen Genuss der Menschenrechte
DIE STAATEN MÜSSEN
A. [...] für die praktische Umsetzung des universellen Genusses aller Menschenrechte sorgen.
B. [...] sämtliche Gesetze, darunter auch das Strafrecht, entsprechend ändern, [...]
C. [...] Bildungs- und Aufklärungskampagnen durchführen, [...]
D. [...] einen pluralistischen Ansatz als festen Bestandteil der staatlichen Politik und Entscheidungsprozesse integrieren, durch den anerkannt und bekräftigt wird, dass sämtliche Aspekte der menschlichen Identität, einschließlich der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität, miteinander zusammenhängen und unteilbar sind.
Prinzip 2 Das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung
DIE STAATEN MÜSSEN
A. [...] die Prinzipien der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität in ihre nationalen Verfassungen bzw. die entsprechende Gesetzgebung aufnehmen, […]
B. [...] entsprechende Maßnahmen ergreifen, um für die angemessene Förderung von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten zu sorgen, die notwendig sind, damit diese Gruppen oder Einzelpersonen Menschenrechte gleichberechtigt genießen oder ausüben können. Diese Maßnahmen dürfen nicht als diskriminierend gelten; [...]