Modern geben sich Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Für die Revision des Epidemiengesetzes liess das BAG unser Gesundheitswesen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der „Organisation for Economic Co-operation and Development“ (OECD) analysieren und sich von der WHO Vorschläge für die Gesetzesrevision unterbreiten. In der Folge macht sich das schweizerische Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Definition von Gesundheit usw. der WHO zu eigen.

Der Bundesrat fühlt sich nicht mehr dem Volk, dafür umsomehr den Richtlinien und Standards internationaler Organisationen, z.B. den sexuellen und reproduktiven Rechten der UN-Charta verpflichtet. Auf Betreiben des BAG hat die Schweiz die Yogyakarta-Prinzipien unterzeichnet. Diese 29 Gender-Prinzipien vom 23. März 2007 wollen die Menschenrechte auf die freie sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität angewendet wissen.

Damit wird unser Recht vom Volk unbemerkt internationalen Normen unterstellt. Die Freiheit und Unabhängigkeit, die unsere Väter mit ihrem Blut erkämpft haben, gilt zunehmend nichts mehr. International soll der moderne Mensch denken!

 

Nachfolgend sind die lesenswertesten Aussagen zum Thema Gender aus dem Dokument über die Prinzipien der Yogyakarta zusammengefasst:

Die Yogyakarta-Prinzipien wenden mit 29 Prinzipien die Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität an. Sie sollen angewandt werden in Fällen einer möglichen Verletzung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgene, zusammengefasst LGBT. Sie wurden am 23. März 2007 von international anerkannten Menschenrechtlern im indonesischen Yogyakarta veröffentlicht.

Folgende Staaten setzen sich besonders für die Prinzipien der Yogyakarta ein:

  • Argentinien
  • Brasilien
  • Dänemark
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Schweden
  • Schweiz
  • Tschechische Republik
  • Uruguay

1 Der Begriff „sexuelle Orientierung“ bezeichnet die Fähigkeit ei­nes Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen des­selben oder eines anderen Geschlechts oder mehr als einen Ge­schlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Bezie­hungen mit ihnen zu führen.

2 Unter „geschlechtlicher Identität“ versteht man das tief empfun­dene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Ge­schlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbil­des oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgi­sche oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Ge­schlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.

Der Beg­riff „Geschlecht“ wird in unserer Übersetzung für die im Original verwendeten Begriffe „sex“ und „gender“ gleichermaßen verwen­det. Da es für diese Termini im Deutschen keine Entsprechungen gibt, die den Bedeutungsunterschied – „sex“ bezeichnet gemeinhin das biologische, „gender“ das soziale Geschlecht – treffend fassen, haben wir im Folgenden den der Übersetzung jeweils zugrundelie­genden Begriff in Klammern dem deutschen Wort beigefügt. Bei den Begriffen „sexuelle Orientierung“ (für „sexual orientation“) und „geschlechtliche Identität“ (für „gender identity“) ist dies nicht mehr im Einzelnen aufgeführt.

 

Prinzip 1         Das Recht auf universellen Genuss der Menschenrechte

DIE STAATEN MÜSSEN

A. [...] für die praktische Umsetzung des universellen Genusses aller Menschenrechte sorgen.

B. [...] sämtliche Gesetze, darunter auch das Strafrecht, entsprechend ändern, [...]

C. [...] Bildungs- und Aufklärungskampagnen durchführen, [...]

D. [...] einen pluralistischen Ansatz als festen Bestandteil der staatlichen Politik und Entscheidungsprozesse integrieren, durch den aner­kannt und bekräftigt wird, dass sämtliche Aspekte der menschli­chen Identität, einschließlich der sexuellen Orientierung und ge­schlechtlichen Identität, miteinander zusammenhängen und un­teilbar sind.

 

Prinzip 2         Das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung

DIE STAATEN MÜSSEN

A. [...] die Prinzipien der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung auf­grund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität in ihre nationalen Verfassungen bzw. die entsprechende Gesetz­gebung aufnehmen, […]

B. [...] entsprechende Maßnahmen ergreifen, um für die angemessene Förderung von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orien­tierungen und geschlechtlichen Identitäten zu sorgen, die not­wendig sind, damit diese Gruppen oder Einzelpersonen Menschen­rechte gleichberechtigt genießen oder ausüben können. Diese Maßnahmen dürfen nicht als diskriminierend gelten; [...]