Art. 121a Bundesverfassung enthält als zentrale Instrumente zur eigenständigen Steuerung der Zuwanderung jährliche Höchstzahlen und Kontingente, und zwar für alle Ausländer. Das Parlament hat als Umsetzung dieser Elemente am 16.12.2016 eine Änderung des Ausländergesetzes (AuG) beschlossen, in der weder von eigenständiger Steuerung der Zuwanderung, noch von Höchstzahlen oder Kontingenten die Rede ist.
Es gibt darin auch keine gleichartigen Bestimmungen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck erfüllen. Somit lässt sich sagen, dass die ganz zentralen Elemente von Art. 121a BV im AuG vollständig fehlen und darum Art. 121a nicht umgesetzt ist. Das ist ein Verfassungsbruch des Parlaments.